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   VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19   

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VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 (https://dejure.org/2020,616)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 (https://dejure.org/2020,616)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - A 9 K 3079/19 (https://dejure.org/2020,616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 Nr 2a AsylVfG 1992, § 36 Abs 4 AsylVfG 1992, § 25 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, Art 1A Abs 2 S 2 FlüAbk
    Verfolgungsicherheit für nordkoreanische Asylbewerber in Süd-Korea

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Demokratische Volksrepublik Korea; Republik Korea; Nord Korea; Süd Korea; Staatsangehörigkeit doppelte; Spion, Agent, nordkoreanisch; Entführung; Schutz Inanspruchnahme; Flüchtlinge nordkoreanische; Militärangehörige, nordkoreanisch desertiert; Funktionäre, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Asylanerkennung für Asylbewerber aus Nordkorea

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - A 8 S 136/05

    Kein Ausschluss des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004 für

    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).

    Das wurde seinerzeit schon so von der Rechtsprechung entschieden (Die oben zitierte australische Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 [dort Rn. 68] etwa erwähnt nur einen Fall einer wahrscheinlichen Ermordung eines Nordkoreaners in Südkorea durch den nordkoreanischen Geheimdienst aus dem Jahr 1997, welcher durch seine ausführlichen Berichte im Exil über die Situation im Norden und seine Verbindungen zu Führungsebenen die Aufmerksamkeit und den Unwillen der nordkoreanischen Diktatur auf sich gezogen hatte, und verneinte vor diesem Hintergrund im konkret entschiedenen Fall eine reale Chance von nordkoreanischen Übergriffen für einfache Flüchtlinge wie den Antragsteller im entschiedenen Fall; die weitere oben genannte australische Asylentscheidung aus dem Jahr 2007 erwähnt zwar unter Hinweis auf einen Bericht des US Committee "Refugees World Survey 2004, South Korea" vom Mai 2014, wonach nordkoreanische Spione in Südkorea aktiv sind, verneinte aber ebenfalls im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Entführungen oder Nachstellungen für den konkreten Antragsteller; der VGH Bad.Württ, U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 20 - 21 hat ebenfalls für einfache Flüchtlinge eine solche Gefahr unter Hinweis auf die vorliegenden Erkenntnisquellen und den Umstand einer ständig gestiegenen Zahl von nach Südkorea fliehenden Nordkoreanern, also letzten Endes auf die Selbsteinschätzung einer solchen Gefahr durch diese, ausdrücklich verneint).

    Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil effektiver Rechtsschutz dann noch immer möglich ist, wenn dem Betreffenden eine Abschiebung dorthin später doch noch durch ausdrückliche Verfügung angedroht oder zumindest angekündigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, U. v. 02.08.2007 - 10 C 13/07 -, juris, Rn. 11, 12 = BVerwGE 129, 155 ff. = AuAS 208, 8 = DVBl. 2007, 1568; so im Anschluss daran [und unter weiterem Verweis auf BVerwG, U. v. 04.12.2001 - 1 C 11/01 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 115, 267] auch SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris, Rn.9, 10, wonach für die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch bezüglich Nordkorea [in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Fall] kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil selbst eine positive Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea für einen Antragsteller im Ergebnis aufenthaltsrechtlich nutzlos sei, da er gem. § 25 Abs. 3 S. 2, Alt.1 AufenthG wegen der ihm zumutbaren Möglichkeit, aus Deutschland nach Südkorea auszureisen, nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommen könne, und weil auch der - wie im vorliegenden Fall - in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid enthaltene Hinweis keinen Regelungscharakter habe, der Betreffende könne "auch in einen anderen Staat abgeschoben werden", in den er "einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet" sei, und dieser Hinweis das Bundesamt nicht davon entbinde, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit der Betreffende etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses Staates geltend machen und Rechtsspruch in Anspruch zu nehmen, so dass für einen gewissermaßen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die vom Bundesamt nicht erkennbar ins Auge gefasst seien, kein Bedürfnis bestehe; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 29 und insbes.

  • OVG Sachsen, 17.01.2012 - A 5 A 283/09

    Asylbewerber, doppelte Staatsangehörigkeit, ausländerrechtliche

    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).

    Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil effektiver Rechtsschutz dann noch immer möglich ist, wenn dem Betreffenden eine Abschiebung dorthin später doch noch durch ausdrückliche Verfügung angedroht oder zumindest angekündigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, U. v. 02.08.2007 - 10 C 13/07 -, juris, Rn. 11, 12 = BVerwGE 129, 155 ff. = AuAS 208, 8 = DVBl. 2007, 1568; so im Anschluss daran [und unter weiterem Verweis auf BVerwG, U. v. 04.12.2001 - 1 C 11/01 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 115, 267] auch SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris, Rn.9, 10, wonach für die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch bezüglich Nordkorea [in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Fall] kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil selbst eine positive Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea für einen Antragsteller im Ergebnis aufenthaltsrechtlich nutzlos sei, da er gem. § 25 Abs. 3 S. 2, Alt.1 AufenthG wegen der ihm zumutbaren Möglichkeit, aus Deutschland nach Südkorea auszureisen, nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommen könne, und weil auch der - wie im vorliegenden Fall - in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid enthaltene Hinweis keinen Regelungscharakter habe, der Betreffende könne "auch in einen anderen Staat abgeschoben werden", in den er "einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet" sei, und dieser Hinweis das Bundesamt nicht davon entbinde, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit der Betreffende etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses Staates geltend machen und Rechtsspruch in Anspruch zu nehmen, so dass für einen gewissermaßen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die vom Bundesamt nicht erkennbar ins Auge gefasst seien, kein Bedürfnis bestehe; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 29 und insbes.

  • BVerwG, 29.09.2005 - 1 B 98.05

    Volksrepublik Korea, Nordkorea, Republik Korea, Südkorea, Staatsangehörigkeit,

    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).

    Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil effektiver Rechtsschutz dann noch immer möglich ist, wenn dem Betreffenden eine Abschiebung dorthin später doch noch durch ausdrückliche Verfügung angedroht oder zumindest angekündigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, U. v. 02.08.2007 - 10 C 13/07 -, juris, Rn. 11, 12 = BVerwGE 129, 155 ff. = AuAS 208, 8 = DVBl. 2007, 1568; so im Anschluss daran [und unter weiterem Verweis auf BVerwG, U. v. 04.12.2001 - 1 C 11/01 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 115, 267] auch SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris, Rn.9, 10, wonach für die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch bezüglich Nordkorea [in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Fall] kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil selbst eine positive Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea für einen Antragsteller im Ergebnis aufenthaltsrechtlich nutzlos sei, da er gem. § 25 Abs. 3 S. 2, Alt.1 AufenthG wegen der ihm zumutbaren Möglichkeit, aus Deutschland nach Südkorea auszureisen, nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommen könne, und weil auch der - wie im vorliegenden Fall - in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid enthaltene Hinweis keinen Regelungscharakter habe, der Betreffende könne "auch in einen anderen Staat abgeschoben werden", in den er "einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet" sei, und dieser Hinweis das Bundesamt nicht davon entbinde, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit der Betreffende etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses Staates geltend machen und Rechtsspruch in Anspruch zu nehmen, so dass für einen gewissermaßen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die vom Bundesamt nicht erkennbar ins Auge gefasst seien, kein Bedürfnis bestehe; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 29 und insbes.

  • BVerwG, 02.08.2007 - 10 C 13.07

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbestimmung; Feststellung zu

    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil effektiver Rechtsschutz dann noch immer möglich ist, wenn dem Betreffenden eine Abschiebung dorthin später doch noch durch ausdrückliche Verfügung angedroht oder zumindest angekündigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, U. v. 02.08.2007 - 10 C 13/07 -, juris, Rn. 11, 12 = BVerwGE 129, 155 ff. = AuAS 208, 8 = DVBl. 2007, 1568; so im Anschluss daran [und unter weiterem Verweis auf BVerwG, U. v. 04.12.2001 - 1 C 11/01 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 115, 267] auch SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris, Rn.9, 10, wonach für die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch bezüglich Nordkorea [in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Fall] kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil selbst eine positive Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea für einen Antragsteller im Ergebnis aufenthaltsrechtlich nutzlos sei, da er gem. § 25 Abs. 3 S. 2, Alt.1 AufenthG wegen der ihm zumutbaren Möglichkeit, aus Deutschland nach Südkorea auszureisen, nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommen könne, und weil auch der - wie im vorliegenden Fall - in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid enthaltene Hinweis keinen Regelungscharakter habe, der Betreffende könne "auch in einen anderen Staat abgeschoben werden", in den er "einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet" sei, und dieser Hinweis das Bundesamt nicht davon entbinde, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit der Betreffende etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses Staates geltend machen und Rechtsspruch in Anspruch zu nehmen, so dass für einen gewissermaßen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die vom Bundesamt nicht erkennbar ins Auge gefasst seien, kein Bedürfnis bestehe; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 29 und insbes.
  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil effektiver Rechtsschutz dann noch immer möglich ist, wenn dem Betreffenden eine Abschiebung dorthin später doch noch durch ausdrückliche Verfügung angedroht oder zumindest angekündigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, U. v. 02.08.2007 - 10 C 13/07 -, juris, Rn. 11, 12 = BVerwGE 129, 155 ff. = AuAS 208, 8 = DVBl. 2007, 1568; so im Anschluss daran [und unter weiterem Verweis auf BVerwG, U. v. 04.12.2001 - 1 C 11/01 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 115, 267] auch SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris, Rn.9, 10, wonach für die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch bezüglich Nordkorea [in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Fall] kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil selbst eine positive Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea für einen Antragsteller im Ergebnis aufenthaltsrechtlich nutzlos sei, da er gem. § 25 Abs. 3 S. 2, Alt.1 AufenthG wegen der ihm zumutbaren Möglichkeit, aus Deutschland nach Südkorea auszureisen, nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommen könne, und weil auch der - wie im vorliegenden Fall - in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid enthaltene Hinweis keinen Regelungscharakter habe, der Betreffende könne "auch in einen anderen Staat abgeschoben werden", in den er "einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet" sei, und dieser Hinweis das Bundesamt nicht davon entbinde, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit der Betreffende etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses Staates geltend machen und Rechtsspruch in Anspruch zu nehmen, so dass für einen gewissermaßen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die vom Bundesamt nicht erkennbar ins Auge gefasst seien, kein Bedürfnis bestehe; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 29 und insbes.
  • VG Freiburg, 13.12.2004 - A 6 K 11017/03
    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2006 - A 8 S 858/05
    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).
  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 C 21.02

    Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung; zielstaatsbezogene

    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Rn. 31 unter Verweis auch auf BVerwG, u. v. 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris = BVerwGE 118, 308 [311], wonach eine Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nur bezüglich solcher Staaten getroffen werden muss, in die abgeschoben zu werden der Betreffende aus berechtigtem Anlass befürchten muss).
  • VG Sigmaringen, 13.06.2005 - A 2 K 12290/03

    Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten sind nur ausnahmsweise Flüchtlinge im

    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).
  • VG Bayreuth, 14.07.2006 - B 5 K 06.30023
    Auszug aus VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19
    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).
  • BVerwG, 01.12.2006 - 1 B 42.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Darlegungserfordernis,

  • VG Stuttgart, 18.07.2005 - A 8 K 10334/05
  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

  • BVerwG, 10.08.2006 - 1 B 41.06

    Verweigerung des Abschiebungsschutzes wegen bestehender Schutzmöglichkeiten im

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung für Staatsangehörige der Demokratischen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2019 - 11 S 1026/19

    Beseitigung eines Ausreisehindernisses -hier: Südkorea

  • BVerwG, 05.01.2006 - 1 B 99.05

    Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versagung

  • VG Freiburg, 29.11.2023 - A 9 K 2991/18

    Flüchtlingsanerkennung für Nordkoreaner; Möglichkeit der Aufnahme in Südkorea

    Da für eine Flüchtlingsanerkennung nordkoreanischer Staatsangehöriger schon die bloße illegale Ausreise genügt, weil bereits diese als vermeintlicher Ausdruck einer unterstellten abweichenden politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr dorthin mit menschenwürdeverletzender Intensität (Folter, Lagerhaft, Zwangsarbeit usw.) sanktioniert werden würde (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, juris, Rn. 30 und VG Karlsruhe, Urteile vom 06.10.2020 - A 19 K 9461/18 -, UA S. 12, 13 und vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 84 m.w.Nw.), kommt es im Ergebnis auf das Vorliegen einer gezielten politischen Verfolgung als Ausreiseanlass und den genauen Ausreisezeitpunkt nicht entscheidend an, so dass die diesbezüglich unwahre Darstellung lediglich einen nicht entscheidungserheblichen Teil der Gesamtdarstellung betrifft.

    Insofern hat zwar das Gericht dazu im Grundsatz bislang regelmäßig entschieden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, Rn. 11 - 15, juris), dass selbst bei Wahrunterstellung einer nordkoreanischen Staatsangehörigkeit und Flucht aus Nordkorea ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb ausscheidet aus, weil Nordkoreaner zugleich auch die Staatsangehörigkeit Südkoreas besitzen und den "Schutz dieses Staates" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 a AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. Art. 1 A Abs. 2 S. 2 GFK (juris: FlüAbk) "in Anspruch nehmen können", weil sie dort auch nach den aktuellen Erkenntnisquellen Aufnahme finden und Eingliederungshilfe erhalten und dort auch vor Nachstellungen, Übergriffen oder Entführungen durch nordkoreanische Agenten offensichtlich sicher sind - soweit es sich nicht um desertierte Militärangehörige oder Funktionäre aus Nordkorea oder sonst Personen handelt, an deren Verfolgung das nordkoreanische Regime aufgrund ihres über die illegale Ausreise hinausgehenden regimekritischen Verhaltens ein individuelles besonderes Interesse hat.

    Das ist vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass Nordkoreanern bereits aufgrund des Umstandes einer illegalen Ausreise aus Nordkorea dort eine durch ihre "Republikflucht" nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte abweichende politische Gesinnung von Nordkorea zumindest unterstellt wird, woran Nordkorea dann wiederum menschenrechtswidrige Verfolgungshandlungen, wie Folter bzw. langjährige Haft unter unmenschlichen Bedingungen anknüpft (vgl. etwa zuletzt das vom Klägervertreter vorgelegte Urteil des VG Karlsruhe vom 06.10.2020 - A 19 K 9461/18 - UA. Seite 12, 13 und VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, juris, Rn. 30 m.w.Nw.; ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 84 m.w.Nw.).

    Von daher wird in der Rechtsprechung eine gegenüber einem Nordkoreaner erlassene Abschiebungsandrohung, die lediglich Südkorea als Abschiebezielstaat benennt, regelmäßig auch dann als rechtmäßig erachtet, wenn sie nicht den ausdrücklichen Zusatz enthält, dass Nordkorea ein Staat ist, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG), und daher von den Gerichten eine auf die Beifügung eines solchen Zusatzes zur Abschiebungsandrohung abzielende Klage regelmäßig als mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig eingestuft (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, juris, LS Nr. 2, Rn. 32 m.w.Nw.; anders allerdings VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 37, ausnahmsweise ein solches Rechtsschutzbedürfnis für den Fall annehmend, dass die Möglichkeit einer Einreise nach Südkorea und dortigen Aufnahme "nicht vollständig sicher feststeht").

  • VG Freiburg, 12.08.2020 - A 1 K 7490/17

    Flüchtlingsschutzanspruch bei mehreren Staatsangehörigkeiten (Kenia und Somalia)

    Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (zu alledem: BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - BVerwGE 129, 155; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19.06.2020 - 19 A 1420/19.A - SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 - jeweils juris).

    Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes entfällt im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten die Notwendigkeit der Prüfung eines ernsthaften Schadens in weiteren Staaten der Staatsangehörigkeit, wenn in einem dieser Staaten (hier Kenia) kein solcher Schaden droht (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19.06.2020 - 19 A 1420/19.A - SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 - jeweils juris).

    Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - BVerwGE 129, 155 juris-Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 - jeweils juris).

  • VG Freiburg, 03.08.2020 - A 9 K 9336/17

    Flüchtlingsschutz und Asylanerkennung für einen nordkoreanischen

    Vor diesem Hintergrund ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, Rn. 4, und Beschluss vom 10.08.2006 - 1 B 41/06 -, Rn. 3 ff. sowie Beschluss vom 05.01.2006 - 1 B 99.05 -, Rn. 5 und Beschluss vom 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, Rn. 4 ff.; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, Rn. 6 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, und Beschluss vom 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 - siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, Rn. 20 ff. und VG Freiburg, Urteil vom 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 - und Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, Rn. 8 ff., jeweils juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung vom 24.03.2014 - RRT Case No. 1401255 -, Rn. 51 ff. und Entscheidung vom 21.03.2010 - RRT Case No. 1001549 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org ; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe?", in: The Diplomat, Beitrag vom 17.06.2015).
  • VG Sigmaringen, 23.09.2021 - A 2 K 1315/18

    Korea :Klagen abgewiesen. Kein Anspruch auf Zuerkennung der

    Bezüglich der Feststellungen zur aktuellen Lage in Südkorea für nordkoreanische Flüchtlinge wird auf den hierzu ausführlichen Beschluss des VG Freiburg vom 15.01.2020 (A 9 K 3079/19) verwiesen.
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